Verfügung den Besuch der Wirthshäuser und der Tanzgesellschaften von Seiten der Schuljugend betreffend.
Herzoglich Nassauische
Landes = Regierung
an
den Herzoglichen
Ad Num. Reg: 3,139
den Besuch der Wirthshäuser
und der Tanzgesellschaften von
Seiten der Schuljugend betreffend.
Wir haben ihnen über den Besuch der Wirths-
häuser durch Schule schon entwachse
nen jungen Leuten durch das General = Resiezit
vom 19. Februar 1827 ad R. 5,008 die nöthigen
Vorschriften bereits erteilt.
Dagegen geben Wir Ihnen rücksichtlich der
Schuljugend nun noch folgende neuen
Bestimmungen.
1.)
Den Schulkindern ist der Besuch der Wirths- häuser und der daselbst stattfindenden Tanz- belustigungen in der Regel untersagt.
2.)
Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn sie von ihren leiblichen oder Pflegeeltern in das Wirthshaus mitgenommen, oder wenn die Trink- und Tanzgesellschaften bei besonderen Fa- milienfesten, z.B. Hochzeiten, Kindtaufen gehalten werden und bei den im Freien gehal- tenen Kirchweihfesten.
3.)
Es dürfen jedoch die Schulkinder an diesen Orten, wo ihnen ausnahmsweise der Zutritt gestat- tet ist, nicht länger als bis zur einbrechen- den Nacht verweilen und müssen sich dann nach Hause begeben.
4.)
Gehören die Eltern von Schulpflichtigen Kindern einer sogenannten geschlossenen Gesellschaft , einem Kränzchen, Casino ff. an, so bleibt es zwar dem Gutfinden der Eltern überlassen, ob sie an den Festlichkeiten dieser Privatgesellschaften ihre schulpflich- tigen Kinder auch am Abend wollen An- theil nehmen lassen. Sollte indeß der
Fall bei einem solchen Kinde vorkommen, daß es am folgenden Tage die Schule zu versäumen genöthigt ist, sey es, aus welchen Grund es wolle, so darf dieses Kind einer solchen nächtlichen Tanz- gesellschaft nicht mehr beiwohnen.
5.)
Die Eltern, welche die Uebertreibung dieser Vorschriften durch ihre Kinder veranlassen sind mit einer im Wiederholungsfall zu er- höhenden polizeilichen Strafe zu belangen. Ausserdem erhält das fehlende Kind körper- liche Züchtigung in Gegenwart des Schulvorstandes vom Lehrer.
Die Herren Beamten haben diese das sittliche
Wohl der unmündigen und unerzogenen Kin-
der bezweckenden Vorschriften in der Gemein-
den verkündigen und durch die Herzoglichen
Schultheißen vollziehen zu lassen; die Herren
Schulinspectoren aber haben die Ortsschul-
vorstände und Schullehrer ebenfalls zu instru-
ieren.
Wiesbaden, den 26. Nobr.1834
Vorstehende Verordnung wird Ihnen
zur Nachschrift mitgetheilt. Sie wollen Abschrift
davon nehmen.
Breckenheim, den 12Nobr 1834
Dieffenbach
aus der Schulchronik zusammengestellt: Horst Meyer
Quellennachweis:
Hessisches Staatsarchiv - Aufnahme- und Entlassungbuch
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